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Goethezeitportal e.V.

Gesellschaft zur wissenschaftlichen Förderung und kulturellen Vermittlung von Literatur, Kunst und Kultur der Goethezeit auf medialer Basis

 

 

Satzung des Vereins

§ 1
Name
Der Verein führt den Namen „Goethezeitportal, Gesellschaft zur wissenschaftlichen Förderung und kulturellen Vermittlung von Literatur, Kunst und Kultur der Goethezeit auf medialer Basis.“
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.

§ 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 3
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der geisteswissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der kulturellen Vermittlungsarbeit auf dem Gebiet der Kunst und Kultur der Goethezeit auf medialer Basis.

§ 4
Vereinstätigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die gegenwärtige Auseinandersetzung mit dem kulturellen Erbe „Goethezeit“. Durch die Einrichtung eines „Fach- und Kulturportals der Goethezeit“ wird ein Versammlungspunkt für die Kultur der Goethezeit geschaffen, in welchem die aktuellen Forschungsergebnisse zusammengetragen, diskutiert und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Hierbei ergeben sich zwei spezifische Anwendungskonstellationen:

• Die Ebene des Fachportals dient der Förderung der geisteswissenschaftlichen Forschung und Lehre, und konzentriert sich auf die vertiefte Darstellung der einzelnen Spezialgebiete, wobei darüber hinaus die Potentiale des Internets für innovative Formen der Wissensaufbereitung genutzt werden.

• Die Ebene des Kulturportals dient der kulturellen Vermittlungsarbeit und konzentriert sich auf die Erhaltung und weltweiten Verbreitung unserer Kulturwerte. Hier wird das wissenschaftliche Gespräch ins breite Publikum vermittelt und die deutsche Kultur im Ausland repräsentiert.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 5
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6
Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7
Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist nach Abs. 2 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 8
Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 9
Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10
Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zur Zahlung für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

 a) Der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)

 b) Die Mitgliederversammlung (§§ 14-18 der Satzung)

 c) Der Beirat (§ 19 der Satzung) fakultativ

§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier (Gesamtvorstand).  Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende führt den Namen „Präsident“, die stellvertretenden Vorsitzenden den Namen „Vizepräsidenten“.

2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13
Beschränkung der Vertretungsmacht  des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits mehr als € 2.500,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§14
Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

  c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 15
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16
Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist ein zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufende Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist im Zeitraum von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§17
Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienen (anwesenden Mitglieder).

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Stimmenthaltung und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebener Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Neinstimme.

§ 18
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19
Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann, sofern Vorschläge vorliegen, einen Beirat wählen. Er kann aus sieben Mitgliedern bestehen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds von der Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen fachwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Fragen zu beraten.

3. Die Sitzungen des Beirates werden, sofern er gewählt wurde, mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Vereins, im Fall seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung von einem Mitglied des Beirats, welches dieser dazu bestimmt hat, geleitet. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 20
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§§ 11 der Satzung)

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen an die Goethe-Gesellschaft Weimar e.V. übereignet. Eine Verwendung des Vermögens im Sinne der Ziele der Gesellschaft ist im Übereignungsvertrag vorzusehen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

Das Fach- und Kulturportal der Goethezeit